Betrieblicher Rettungsdienst

Wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Beschäftigte anwesend, ist der Arbeitgeber nach §27 DGUV-Vorschrift verpflichtet, eine*n Betriebssanitäter*in einzusetzen. Die Fähigkeiten dieser Person gehen über die Aufgaben einer*s Ersthelfer*in hinaus. Die Aufgaben der*s Betriebssanitäterin liegen in der Ersten Hilfe und dem zusätzlichen Einsatz von Geräten, z.B. Beatmungsbeutel, Sekretabsaugpumpe oder Sauerstoffbehandlungsgerät. Hierbei unterstützen wir Sie gerne, sprechen Sie uns an!